..: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Prime Systems GmbH

I. Geltungsbereich, Vorrang

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden und der Prime Systems GmbH (nachfolgend Prime Systems genannt) geschlossenen Verträge über die Lieferung von Hard- und Software sowie für die Erbringung sämtlicher Dienst- und Serviceleistungen
  2. Diese branchenüblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen dem Kunden und Prime Systems, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden, soweit mit dem Kunden eine ständige Geschäftsbeziehung vorliegt und soweit der Kunde Unternehmer im kaufmännischen Verkehr ist.
  3. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Kunden, die Prime Systems nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für Prime Systems unverbindlich, auch wenn Prime Systems ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn Prime Systems in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung oder den Auftrag des Kunden vorbehaltlos ausführt.
  4. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (Unternehmer) im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB handeln sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich – rechtlichen Sondervermögen.

II. Angebot, Vertragsschluss, Umfang der Leistung und Lieferung, Urheberrecht

  1. Die Preise verstehen sich ohne kostenlose Aufstellung, Einarbeitung und Einführung in die gelieferte Soft- und Hardware. Derartige Leistungen werden nach Aufwand berechnet.
  1. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung oder abweichender Handhabung – durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Prime Systems zu Stande.
  2. Für den Umfang der Lieferung/Leistung ist - vorbehaltlich besonderer Vereinbarung - die Auftragsbestätigung von Prime Systems maßgebend.
  3. Erklärungen von Prime Systems im Zusammenhang mit dem Vertrag (z. B. Leistungsbeschreibungen, Bedienungsanleitung, Bezugnahme auf technische Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen von Prime Systems über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

 III. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  1. Der Kaufpreis ist grundsätzlich ohne Abzug sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Kunde zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt und vorbehaltlich besonderer Vereinbarung.
  2. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrechte oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, oder von PRIME SYSTEMS anerkannt wurden oder unstreitig oder entscheidungsreif sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Das Klagerecht des Kunden zur Geltendmachung von Gegenansprüchen bleibt durch diese Bestimmung unberührt.

IV. Termine, Liefer- und Leistungszeit, Lieferbedingungen, Verzögerungen, Selbstbelieferung

  1. Liefertermine oder Fristen für Serviceleistungen ergeben sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung durch Prime Systems setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen - soweit sie sich aus dem zu Grunde liegenden Vertrag ergeben oder für die Erfüllung des Vertrages erforderlich sind - zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen – soweit für die Durchführung des Vertrages erforderlich - erfüllt hat, wie z.B. die Leistung einer Anzahlung. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, so weit PRIME SYSTEMS die Verzögerung zu vertreten hat. Bei späteren Änderungswünschen des Kunden verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit- bzw. Frist ebenfalls angemessen.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt nicht von PRIME SYSTEMS zu vertretender Lieferverzögerungen, insbesondere bei vorübergehenden unverschuldeten Leistungshindernissen tatsächlicher Art wie etwa bei Betriebsstörungen oder Betriebsunterbrechungen durch Naturereignisse oder sonstiger höherer Gewalt, sowie bei Leistungshindernissen rechtlicher Art, wie etwa bei nicht vorhersehbarer vorübergehender Beschränkung der Einfuhr von Waren. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt PRIME SYSTEMS dem Kunde unverzüglich mit.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand verladen ist oder im Falle der Ziffer VI. Nr. 4 dem Kunde die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  4. Für den Fall der nicht zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der von PRIME SYSTEMS geschuldeten Ware oder Leistung aufgrund z.B. nach Vertragsschluss eintretender Unmöglichkeit, höherer Gewalt, nicht nur vorübergehender Streiks, Naturkatastrophen, nicht oder nicht richtig erfolgter Selbstbelieferung, steht PRIME SYSTEMS ein Rücktrittsrecht zu, soweit PRIME SYSTEMS den Kunde unverzüglich nach Kenntniserlangung über die Nichtverfügbarkeit informiert und die Gegenleistung unverzüglich erstattet.
  5. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haftet PRIME SYSTEMS nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Kunde infolge eines von PRIME SYSTEMS zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung von PRIME SYSTEMS auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von PRIME SYSTEMS zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei PRIME SYSTEMS ein Verschulden von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
  6. PRIME SYSTEMS haftet dem Kunde bei Lieferverzug ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von PRIME SYSTEMS zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, nicht dagegen bei einfacher Fahrlässigkeit, wobei PRIME SYSTEMS ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung von PRIME SYSTEMS ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt wenn der Lieferverzug nicht auf einer von PRIME SYSTEMS zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
  7. Für den Fall, dass ein von PRIME SYSTEMS zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruht, wobei PRIME SYSTEMS ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet PRIME SYSTEMS nach den gesetzlichen Bestimmungen - also auch bereits im Falle von einfacher Fahrlässigkeit - mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Vertragswesentlich ist die Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Es darf durch die Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit keine Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Kunden erfolgen, etwa weil sie ihm solche Rechte wegnimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat.
  8. Eine weitergehende Haftung für einen von PRIME SYSTEMS zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines von PRIME SYSTEMS zu vertretenden Lieferverzugs bleiben unberührt.

V. Gefahrübergang - Versand/Verpackung

  1. Sofern nicht anderweitig vertraglich vereinbart, ist Lieferung ab Lager Prime Systems vereinbart.
  2. Verladung und Versand erfolgen – soweit vom Kunde gewünscht - unversichert auf Gefahr und Kosten des Kunden. PRIME SYSTEMS wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; auch die dadurch bedingten Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
  3. PRIME SYSTEMS nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Der Kunde hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  4. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert PRIME SYSTEMS die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft der Verladung und dem Versand gleich. Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bleibt hiervon unberührt.

VI. Gewährleistung/Mängelhaftung

  1. Die Regelungen gelten auch für Software, nachfolgend „Programme“ genannt. Ergänzend gilt für Programme Folgendes: Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler im Programm nicht ausgeschlossen werden können. Die Gewährleistung bezieht sich auf ein Funktionieren im Sinne der Programmbeschreibung.
  2. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere etwaige auftretende Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Auftritt oder Entdeckung, PRIME SYSTEMS schriftlich angezeigt hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt, soweit der Kunde Händler ist jedoch erst bei Übergabe an seinen Kunden, im Sinne des § 377 HGB zu untersuchen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Software, nachfolgend „Programme“ genannt. Ergänzend gilt für Programme Folgendes: Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler im Programm nicht ausgeschlossen werden können. Die Gewährleistung bezieht sich auf ein Funktionieren im Sinne der Programmbeschreibung.
  3. Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei einer nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, oder soweit Mängel auf einer Nichteinhaltung der in der Betriebsanleitung enthaltenen Bestimmungen über Wartung, Service und Bedienung oder auf einer nicht genehmigten Änderung des Liefergegenstandes durch den Kunde beruhen.
  4. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht, soweit ein Mangel nicht bereits bei Gefahrenübergang vorlag, sondern erst danach entsteht durch ungeeignete oder unsachgemäße, dem vereinbarten oder üblichen Verwendungszweck nicht entsprechender Verwendung.
  5. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist PRIME SYSTEMS nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung durch Reparatur oder Lieferung von Ersatz- oder Austauschteilen oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Der Kunde hat PRIME SYSTEMS in jedem Fall zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Im Fall der Mangelbeseitigung ist PRIME SYSTEMS verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von PRIME SYSTEMS eintritt.
  6. Soweit die Nacherfüllung durch Lieferung von Ersatz- oder Austauschteilen erfolgt, müssen die ersetzten mangelhaften Teile an PRIME SYSTEMS zurückgesendet werden. PRIME SYSTEMS trägt die erforderlichen Frachtkosten. Der Kunde erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass das Eigentum an den ersetzten Teilen auf PRIME SYSTEMS übergeht.
  7. Die Nachbesserung und Ersatzlieferung gilt nach drei Versuchen als endgültig fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die weiteren gesetzlichen Mängelrechte wie Rücktritt oder Minderung und/oder Schadenersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Bei unerheblichen Mängeln ist jedoch ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
  8. PRIME SYSTEMS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde aufgrund eines Mangels Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist danach ausgeschlossen. Soweit PRIME SYSTEMS keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. PRIME SYSTEMS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, also auch bereits im Falle von einfacher Fahrlässigkeit, sofern PRIME SYSTEMS schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Vertragswesentlich ist die Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Es darf durch die Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit keine Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Kunden erfolgen, etwa weil sie ihm solche Rechte wegnimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat.
  10. Soweit dem Kunde ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von PRIME SYSTEMS auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  11. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  12. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  13. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  1. Die Kosten unberechtigter Mängelrügen gehen zu Lasten des Kunden.

 

VII. Verjährung der Mängelansprüche

  1. Die Mängelansprüche des Kunden für die Liefergegenstände und Zubehörteile im Sinne der Ziffer I. 1. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen verjähren ein Jahr nach Gefahrenübergang. Bei Kauf von gebrauchten Liefergegenständen und gebrachtem Zubehörteilen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Im Falle einer Nacherfüllung beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr hinsichtlich der von der Nacherfüllung betroffenen Teile des Liefergegenstandes oder Zubehörteils, berechnet ab durchgeführter Nacherfüllung.
  3. Die Mängelansprüche des Kunden für nicht im Rahmen einer Nacherfüllung gelieferter Ersatzteile verjähren ein Jahr nach Gefahrenübergang.
  4. Die in den Ziffern 1 – 3 geregelten Verjährungsfristen gelten nicht, wenn PRIME SYSTEMS oder deren gesetzliche Vertreter oder deren einfache Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sei die Verletzung durch PRIME SYSTEMS oder deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verschuldet, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder Zubehörteils. Sie gelten auch nicht für zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. In all diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungs-Regelungen.

VIII. Gesamthaftung, sonstige Verjährung, Ausschlussfrist

  1. Datensicherungen sind grundsätzlich durch den Betreiber der Anlage vor Beginn unserer Arbeiten sicherzustellen, d.h. bei Datenverlust haften wir ausdrücklich nicht für den Schaden, der aufgrund zerstörter Daten und fehlender Datensicherung entstehen.
  2. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer VIII. und auch in Ziffer V. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger, auch Neben – Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Regelungen in VIII. und V. zum Schadenersatz gelten daher entsprechend. Die vorstehende Begrenzung der Haftung auf Schadenersatz nach Ziffer IX. Nr. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht anderweitig geregelt, gilt für die Verjährung aller Schadenersatzansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer und soweit sie nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen - eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers. Für Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen Verhaltens oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung, aufgrund schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, aufgrund von arglistig verschwiegenen Mängeln, aufgrund des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit und aufgrund von Ansprüchen aus Produkthaftung gelten dagegen die gesetzlichen Fristen.
  4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllungen aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem etwaigen Kontokorrent, die PRIME SYSTEMS gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum von PRIME SYSTEMS.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist ab Gefahrübergang verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Elementarschäden wie beispielsweise Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde PRIME SYSTEMS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit PRIME SYSTEMS Klage auf Herausgabe erheben kann. Der Kunde hat PRIME SYSTEMS unverzüglich die hierzu erforderlichen Angaben zu machen und die hierzu benötigten Unterlagen auszuhändigen.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an PRIME SYSTEMS ab; PRIME SYSTEMS nimmt die Abtretung hiermit an. PRIME SYSTEMS ermächtigt den Kunden widerruflich, die an PRIME SYSTEMS abgetretenen Forderungen über dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wir in jedem Fall für PRIME SYSTEMS vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit andern, PRIME SYSTEMS nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt PRIME SYSTEMS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  6. PRIME SYSTEMS kann verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben macht und die hierzu benötigten Unterlagen aushändigt.
  7. Der Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt PRIME SYSTEMS, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen.

 

X. Annahmeverzug des Kunden

  1. Nimmt der Kunde die ihm angebotene Ware nicht an, ist PRIME SYSTEMS nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur anderweitigen Verfügung über die Ware berechtigt. In diesem Fall wird er den Kunden binnen angemessener verlängerter Frist beliefern.
  2. Nimmt der Kunde die ihm angebotene Ware nicht an, ist der PRIME SYSTEMS nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten Nachfrist von drei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
  3. Nimmt der Kunde die angebotene Ware nicht an, kann PRIME SYSTEMS ohne Nachweis 20 % des Kaufpreises als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten.
  4. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, die PRIME SYSTEMS berechtigt, dem Kunden pro Monat die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages, in Rechnung zu stellen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Dieser Anspruch steht PRIME SYSTEMS ab dem ersten Monat nach Anzeige seiner Versandbereitschaft zu.

XI. Ansprüche bei Verzug der Firma PRIME SYSTEMS

  1. Kann PRIME SYSTEMS verbindlich zugesagte Fristen und Termine nicht einhalten oder gerät er in Verzug, so kann der Kunde von da an eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Auftragswerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Verzug infolge zumindest grober Fahrlässigkeit des Lieferanten eingetreten ist.
  2. Will der Kunde vom Vertrag zurücktreten, hat er den Rücktritt unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist schriftlich zu erklären. Anderenfalls schuldet PRIME Systems nur Schadensersatz.
  3. Gerät PRIME SYSTEMS in Verzug, ist ihm eine Nachfrist von vier Wochen zu gewähren.

 

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und Zahlungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist im kaufmännischen Verkehr der Firmensitz von PRIME SYSTEMS in Hiddenhausen.
  2. Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist im kaufmännischen Verkehr die örtliche und international ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz von PRIME SYSTEMS gegeben, soweit der Kunde seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Sitz ist der Ort des satzungsmäßigen Sitzes des Kunden, oder der Ort seiner Hauptverwaltung oder seiner Hauptniederlassung. PRIME SYSTEMS ist jedoch berechtigt, den Kunde auch an seinem Sitz zu verklagen.
  3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

Stand: 6.August 2008

 

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